Satzung des Muslimischen Studentenvereins Karlsruhe e.V.
Fassung vom 15.07.2024
§1 Name und Wesen des Vereins
- Der Verein führt den Namen: "Muslimischer Studentenverein Karlsruhe e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
- Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
- Der Verein ist unabhängig von anderen Vereinen, Institutionen und politischen Parteien und steht über jeglichen nationalen und territorialen Interessen.
- Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
- die religiösen, kulturellen und besonders universitären Interessen und Bedürfnisse der muslimischen Studentinnen und Studenten an den Hochschulen und in der Stadt zu vertreten,
- eine Anlaufstelle für alle muslimischen Studierenden in Karlsruhe zu sein,
- die Errichtung einer repräsentativen Gebetsstätte/Gebetsraum
- die Verbesserung der Beziehung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, sowie die Unterstützung eines Dialogs der Kulturen und Zivilisationen,
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch allgemeinbildende Veranstaltungen, Seminare, Konferenzen, Vorträge, Podiumsdiskussionen, Informationsstände und andere Aktivitäten.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in §2 aufgeführten Aufgaben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jeder in Karlsruhe eingeschriebener Student oder an einer Hochschule Tätige werden, der die Ziele des Vereines unterstützt.
- Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so erfolgt die Aufnahme durch Beschluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Exmatrikulation für studierende Mitglieder.
- Beendung des Arbeitsverhältnisses für Hochschultätige.
- Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Tod des Mitglieds.
- Ausschluss:
a. Mitglieder des Vereines können ausgeschlossen werden, wenn sie den Zielen des Vereins grob und fortgesetzt zuwiderhandeln.
b. Der Vorstand beschließt den Ausschluss vorläufig und unterrichtet das Mitglied hierüber.
c. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss der Ausschluss mit einer einfachen Mehrheit aller Anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Über die Höhe des Semesterbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Organe des Vereines
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
- Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
- Sie findet mindestens einmal im Jahr in der Vorlesungszeit statt.
- Die Mitglieder des Vereines sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung per E-Mail und durch Bekanntgabe auf der Homepage einzuladen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu innerhalb von einem Monat verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,
- Genehmigung der Jahresrechnung.
§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
- Wird wegen Beschlussfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
- Jedes Mitglied des Vereines ist antragsberechtigt.
- Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus fünf studentischen Mitgliedern zusammen,
a. 1.Vorsitzende/r
b. 2. Vorsitzende/r
c. Schatzmeister
d. Kommunikation
e. Schriftführer/in - Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende muss am Karlsruher Institut für Technologie immatrikuliert sein.
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeistersind jeweils als Vertreter im Sinne von §26 BGB alleinvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Zeit von einem Jahr gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand muss neu gewählt werden, wenn dies von zwei Dritteln der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung verlangt wird.
- Der Vorstand ist berechtigt, jegliche Entscheidungen zu treffen, die zur Durchführung des Programms des Vereins erforderlich sind. Er ist bevollmächtigt, Ausschüsse zu ernennen, um die Erreichung der Ziele des Vereins zu erleichtern und sicherzustellen.
§11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben und gegebenenfalls mit der Einladung zu versenden.
- Die 2/3-Mehrheit ist nicht erforderlich, wenn wegen derselben Satzungsänderung ein zweites Mal eine Mitgliederversammlung einberufen wird.
§12 Auflösung
- Zur Auflösung des Vereines ist in der Mitgliederversammlung die Mehrheit von 3/4 der anwesenden erforderlich.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den SOS-Kinderdorf e.V.